Oberlandesgericht Dresden bestätigt Regressschutz für Ärzt:Innen

Rechtssicherheit bei der Nutzung von CareSolution® geschaffen

Die stetig steigende Anzahl an Arztpraxen und Klinikambulanzen, die auf den unabhängigen Informationsdienst CareSolution® bei ihren parenteralen Ernährungstherapien vertrauen, hat Wirkungen im Versorgermarkt ausgelöst. Beharrlich hatte seit Herbst 2013 die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.“ aus Bad Homburg versucht, der CARENOBLE verschiedene Aussagen gegenüber Ärzt:Innen zu einer wirtschaftlichen Garantie, zu seinem Kassenschutz sowie zur Regressfreiheit bei der Nutzung von CareSolution® untersagen zu lassen. Die Klagen wurden sowohl vom Landgericht Leipzig als auch in der Berufung des Oberlandesgerichts Dresden vollumfänglich abgewiesen.

„Folgt der Arzt der Empfehlung des Portals, dann ist ein Regress ausgeschlossen, der darauf beruht, dass es eine finanziell günstigere Produktkombination gegeben hätte, die der Diagnose und dem Therapieziel entspricht.“
[OLG Dresden, 14 U 1576/14, Beschluss vom 22.5.15; II.3.aa, Sätze 1 und 2]

Das OLG Dresden fasste dabei folgenden Beschluss:

  • Feststellung der Unvergleichbarkeit der Dienstleistungen für Ärzt:Innen
  • CareSolution® sorgt für Regressfreiheit. (Einzelfallprüfung wegen unwirtschaftlicher Verordnung)
  • CareSolution® wahrt die Therapiefreiheit der Ärzt:Innen.
  • CareSolution® erfüllt die Informationspflich­ten der Krankenkassen.
  • CareSolution® ermittelt leitliniengemäß die preislich günstigste Produktkombination. Die Diag­nose und ärztliche Therapieentscheidung bleibt stets unangetastet. (Therapiehoheit)
  • Durch das gesprochene Urteil wurde für alle Ärzt:Innen die eindeutige Rechtssicherheit bei der Nutzung von CareSolution® geschaffen.

Lesen Sie eine Zusammenfassung des Urteils. Hier finden Sie die PDF-Version zum Download!


CareSolution® handelt im Sinne des SGB V: Zusammenfassung des Ausgangs-Urteils vom Landgericht Leipzig [04 HK 03091/13] durch PD Dr. jur. habil. Nadja Kaeding

PD Dr. jur. habil. Nadja Kaeding war wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für deutsches und europäisches Wirtschafts-, Wettbewerbs- & Regulierungsrecht der FU Berlin und ist eine ausgewiesene Expertin in den Bereichen Gesundheitsrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht.

Gegenstand des Rechtsstreits waren Aussagen im Zusammenhang mit dem von CARENOBLE angebotenen Portal CareSolution®. Der unabhängige Informationsdienst CareSolution® bietet Vertragsärzt:Innen der Krankenkassen die Möglichkeit, im unübersichtlichen Markt für parenterale Ernährungslösungen die für den individuellen Einzelfall bedarfgerechte und wirtschaftliche Produkte auszuwählen. Mithilfe von CareSolution® können Ärzt:Innen parenterale Ernährungsregimes entsprechend dem sozialrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot verordnen.

Verordnungen mit CareSolution® führen immer zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes

Der CARENOBLE sollte es nach dem Willen der Wettbewerbszentrale aus Bad Homburg untersagt werden, gegenüber Ärzt:Innen darauf hinzuweisen, dass der Einsatz von CareSolution® Regresse nach § 106 SGB V verhindere und die mit der CARENOBLE kooperierenden Kostenträger dies bestätigten. Die Wettbewerbszentrale sah in diesen Aussagen eine Irreführung von Ärzt:Innen, da nach ihrer Auffassung die CARENOBLE eine Regressfreiheit nicht garantieren könne, da die Entscheidung über Regresse durch die Prüf- und Beschwerdeausschüsse getroffen werde, worauf Dritte keinen Einfluss hätten. Die CARENOBLE hatte auf dieses Vorbringen entgegnet, dass ihre Aussagen objektiv wahr seien, da mit CareSolution® das im Sinne des SGB V wirtschaftlichste Ernährungsregime zur Verordnung vorgeschlagen werde. Eine Verordnung mithilfe von CareSolution® führe deshalb immer zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und könne keine Regresse im Sinne des § 106 SGB V nach sich ziehen.

Klage der Wettbewerbszentrale in vollem Umfang abgewiesen

Das Landgericht Leipzig hat die Klage der Wettbewerbszentrale in vollem Umfang abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die angegriffenen Aussagen nicht irreführend seien, sie tangierten weder die Interessen von Verbrauchern noch von Mitbewerber:Innen. Auch eine Fehlvorstellung bei Ärzt:Innen, ausgelöst durch den Hinweis, dass der Einsatz von CareSolution® Regresse verhindere, vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Das Landgericht Leipzig erkennt entsprechend einem obiter dictum des Urteils, dass Pharmahersteller und/oder Ärzt:Innen sehr wohl das Interesse haben könnten, den vom Gesetzgeber gewollten Effekt einer Kosteneinsparung zu verhindern. Dem Versuch jedoch, mithilfe des UWG zu untersagen, dass Ärzt:Innen darin unterstützt werden, parenterale Ernährungsregimes bedarfsgerecht und wirtschaftlich, und also im Sinne der Patient:Innen und der Solidargemeinschaft zu verordnen, ist das Landgericht Leipzig mit seinem Urteil klar entgegengetreten.