Oberlandesgericht Dresden bestätigt Regressschutz für Ärzte

Rechtssicherheit bei der Nutzung von CareSolution® geschaffen

Die stetig steigende Anzahl an Arztpraxen und Klinikambulanzen, die auf den unabhängigen Informationsdienst CareSolution® bei ihren parenteralen Ernährungstherapien vertrauen, hat Wirkungen im Versorgermarkt ausgelöst. Beharrlich hatte seit Herbst 2013 die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.“ aus Bad Homburg versucht, der Carenoble verschiedene Aussagen gegenüber Ärzten zu einer wirtschaftlichen Garantie zu seinem Kassenschutz sowie zur Regressfreiheit bei der Nutzung von CareSolution® untersagen zu lassen. Die Klagen wurden sowohl vom Landgericht Leipzig als auch in der Berufung des Oberlandesgerichts Dresden vollumfänglich abgewiesen.

„Folgt der Arzt der Empfehlung des Portals, dann ist ein Regress ausgeschlossen, der darauf beruht, dass es eine finanziell günstigere Produktkombination gegeben hätte, die der Diagnose und dem Therapieziel entspricht.“
[OLG Dresden, 14 U 1576/14, Beschluss vom 22.5.15; II.3.aa, Sätze 1 und 2]

Das OLG Dresden fasste dabei folgenden Beschluss:

  • Feststellung der Unvergleichbarkeit der Dienstleistungen für Ärzte
  • CareSolution® sorgt für Regressfreiheit. (Einzelfallprüfung wegen unwirtschaftlicher Verordnung)
  • CareSolution® wahrt die Therapiefreiheit der Ärzte.
  • CareSolution® erfüllt die Informationspflich­ten der Krankenkassen.
  • CareSolution® ermittelt leitliniengerecht die preislich günstigste Produktkombination. Die Diag­nose und Therapieentscheidung des Arztes bleibt stets unangetastet. (Therapiehoheit)
  • Durch das gesprochene Urteil wurde für alle Ärztinnen und Ärzte die eindeutige Rechtssicherheit bei der Nutzung von CareSolution® geschaffen.

Lesen Sie eine Zusammenfassung des Urteils. Hier finden Sie die PDF-Version zum Download!


CareSolution® handelt im Sinne des SGB V: Zusammenfassung des Ausgangs-Urteils vom Landgericht Leipzig [04 HK 03091/13] durch PD Dr. jur. habil. Nadja Kaeding

PD Dr. jur. habil. Nadja Kaeding war wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für deutsches und europäisches Wirtschafts-, Wettbewerbs- & Regulierungsrecht der FU Berlin und ist eine ausgewiesene Expertin in den Bereichen Gesundheitsrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht.

Gegenstand des Rechtsstreits waren Aussagen im Zusammenhang mit dem von Carenoble angebotenen Portal CareSolution®. Der unabhängige Informationsdienst CareSolution® bietet Vertragsärzten der Krankenkassen die Möglichkeit, im unübersichtlichen Markt für parenterale Ernährungslösungen die für den individuellen Einzelfall und -bedarfgünstigsten Produkte auszuwählen. Mithilfe von CareSolution® können Ärzte parenterale Ernährungsregimes entsprechend dem auch ihnen obliegenden sozialrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot verordnen.

Verordnung mit CareSolution® führt immer zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes

Carenoble sollte es nach dem Willen der Wettbewerbszentrale aus Bad Homburg untersagt werden, gegenüber Ärzten darauf hinzuweisen, dass der Einsatz von CareSolution® Regresse nach § 106 SGB V verhindere und die mit Carenoble kooperierenden Kostenträger dieses bestätigten. Die Wettbewerbszentrale sah in diesen Aussagen eine Irreführung der Ärzte, weil nach ihrer Auffassung Carenoble eine Regressfreiheit nicht garantieren könne, da die Entscheidung über Regresse durch die Prüf- und Beschwerdeausschüsse getroffen werde, worauf Dritte keinen Einfluss hätten. Carenoble hatte auf dieses Vorbringen entgegnet, dass ihre Aussagen objektiv wahr seien, da mit CareSolution® das im Sinne des SGB V wirtschaftlichste Ernährungsregime zur Verordnung vorgeschlagen werde. Eine Verordnung mithilfe von CareSolution® führe deshalb immer zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und könne deshalb keine Regresse im Sinne des § 106 SGB V nach sich ziehen.

Klage der Wettbewerbszentrale in vollem Umfang abgewiesen

Das Landgericht Leipzig hat die Klage der Wettbewerbszentrale in vollem Umfang abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die angegriffenen Aussagen nicht irreführend seien, sie tangierten weder die Interessen von Verbrauchern noch von Mitbewerbern. Auch eine Fehlvorstellung bei den Ärzten, ausgelöst durch den Hinweis, dass der Einsatz von CareSolution® Regresse verhindere, vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Das Landgericht Leipzig erkennt entsprechend einem obiter dictum des Urteils, dass Pharmahersteller und/oder Ärzte sehr wohl das Interesse haben könnten, den vom Gesetzgeber gewollten Effekt einer Kosteneinsparung zu verhindern. Dem Versuch jedoch, mithilfe des UWG zu untersagen, dass Ärzte darin unterstützt werden, parenterale Ernährungsregimes bedarfsgerecht und wirtschaftlich, und also im Sinne des Patienten und der Solidargemeinschaft zu verordnen, ist das Landgericht Leipzig mit seinem Urteil klar entgegengetreten.