Einzelfallprüfung

Den Krankenkassen als Verwalter der Versichertengelder obliegt u.a. die Sicherstellung der wirtschaftlichen Verwendung und somit die Prüfung der Wirtschaftlichkeit. Nach § 106 SGB V haben die Krankenkassen sogar die Pflicht die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen zu überwachen. Kommen die Kassen zu der Einschätzung, dass eine unwirtschaftliche Verordnungsweise vorliegt, so haben sie die Möglichkeit, eine Prüfung der Einzelverordnung zu initiieren.

Der Arzt wird über die Einleitung eines Prüfverfahrens informiert. Der Arzt kann zu dem Prüfantrag Stellung nehmen. Das Ergebnis der Prüfung wird per Prüfbescheid bekannt gegeben.

Neben der Einzelfallprüfung gibt es auch eine Stichproben und Richtgrößenprüfung.